AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fördergesellschaft elektrotechnischer Unternehmen mbH (FEU GmbH)

§ 1 Anwendung

Sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Einkaufs-, Zahlungs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Unternehmens sind - auch bezüglich der Preisangaben -
    freibleibend und unverbindlich.
2. Der Besteller ist an erteilte Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung
    durch das Unternehmen gebunden. Frühestens vier Wochen nach der
    Auftragserteilung kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist zur Annahme
    setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entfällt seine Bindung.
3. Das Unternehmen behält sich das Eigentumsrecht und das Urheberrecht an
    den Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern,
    Kostenvoranschlägen und sonstigen einem Angebot beigefügten schriftlichen
    Unterlagen vor. Die bezeichneten Unterlagen dürfen ohne die Genehmigung
    des Unternehmens weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch
    sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die
    Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur gültig,
    wenn sie schriftlich durch das Unternehmen bestätigt werden.

§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Sitz des Unternehmens, jedoch ohne
    Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Zu den Preisen kommt
    die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit der
    Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Änderungen der
    Umsatzsteuer berechtigen nur dann zur Preisanpassung, wenn die vertraglich
    vereinbarten Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach
    Vertragsschluss erbracht werden sollen.
2. Erfolgt die nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerechte Lieferung
    oder Leistung erst zu einem über vier Monate nach Vertragsschluss liegenden
    Zeitpunkt, so ist das Unternehmen berechtigt, bei einer Erhöhung der
    Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und
    Transportkosten die vom Tage der Lieferung oder Leistungserbringung an
    gültigen Preise zu berechnen. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen
    der jeweiligen Kostensteigerungen halten. Soweit das Unternehmen den
    zunächst vereinbarten Preis um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller zum
    Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Die Geltendmachung
    von Zurückbehaltungsrechten gegenüber den Rechnungen des
    Unternehmens ist im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn,
    sie erfolgt aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
    Gegenansprüche.

§ 4 Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
    Unternehmens maßgeblich, im Falle eines Angebots durch das Unternehmen
    mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine
    rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
    Bestätigung, sofern der Besteller Vollkaufmann im Sinne des
    Handelsgesetzbuchs ist.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind dem Unternehmen nach eigenem
    Ermessen gestattet, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
4. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten
    bzw. Mindestmengen geliefert. Besteht die Mindestmenge in einer
    Verpackungseinheit, können nur eine bzw. mehrere Verpackungseinheiten,
    nicht aber Bruchteile einer Verpackungseinheit geliefert werden.
5. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Unternehmens, sofern der
    Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Ansonsten
    bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Unterlagen sowie der
    zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu
    prüfen.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung den Sitz des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

§ 6 Lieferfristen

1. Lieferfristen oder -termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
    werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindlichkeit liegt nur vor,
    wenn eine ausdrückliche Erklärung durch das Unternehmen erfolgt ist.
2. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des
    Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller für die
    Durchführung des Auftrags zu beschaffenden Unterlagen, von ihm zu
    erteilenden Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer
    vereinbarten Anzahlung.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
    Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie
    beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
    Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Vollzug
    des Vertrages von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände
    berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderungen.
4. Der Besteller kann die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen nur
    verlangen, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt hat.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
    das Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
    wurde.

§ 7 Rücktrittsrechte des Unternehmens

1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, welche
    die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
    verändern oder auf den Betrieb des Unternehmens erheblich einwirken oder
    gar zur Einstellung des Betriebes führen, steht dem Unternehmen das Recht
    zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will das Unternehmen
    hiervon Gebrauch machen, so hat es dies in angemessener Frist nach
    Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen.
    Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind
    ausgeschlossen.
2. Das Recht des Unternehmens auf Rücktritt kann unter den erwähnten
    Voraussetzungen auch auf Ereignisse gestützt werden, wegen deren das
    Unternehmen zunächst nur Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist gewählt
    hat, es sei denn, dass die Einwirkung dieser Ereignisse schon bei
    Hinausschiebung der Lieferfrist in vollem Umfang erkennbar war.

§ 8 Haftung bei Druckerzeugnissen

1. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler, die auf vom Besteller überlassenen
    Unterlagen beruhen, insbesondere bereits in einer übergebenen Vorlage
    enthalten oder durch undeutliche Angaben entstanden sind. Bei Druck von
    farbigen Unterlagen können geringfügige Farbabweichungen vom Original
    nicht beanstandet werden, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Der Besteller erhält bei Druckaufträgen mit individueller Gestaltung auf
    Wunsch vorab einen Korrekturabzug. Er hat die Vertragsgemäßheit der
    Ausführung anhand dieses Korrekturabzugs zu prüfen und alle hieraus
    ersichtlichen Fehler dem Unternehmen zu melden. Werden Fehler nicht
    beanstandet und eine Druckfreigabe erteilt, so wird das Unternehmen durch
    diese Druckfreigabe von jeder Haftung entbunden. Dies gilt auch für jede
    weitere Druckfreigabeerklärung des Auftraggebers, etwa aufgrund zusätzlich
    erforderlich gewordener Korrekturabzüge.

§ 9 Datenspeicherung

Der Besteller wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass Kundendaten durch das Unternehmen gespeichert werden.

§ 10 Gewährleistung

1. Soweit Lieferungen Mängel aufweisen, werden diese nach Wahl des
    Unternehmens behoben oder es wird Ersatz geliefert. Mehrfache
    Nachbesserungen sind zulässig. Erst wenn die Nachbesserungen oder
    Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Besteller Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
    (Wandelung) verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
    Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
    eingetreten sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, soweit dem
    Unternehmen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
    kann. Kommt das Unternehmen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
    in Verzug oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus von dem
    Unternehmen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so gelten die
    gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Schadensersatz-
    ansprüche außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes
    ausgeschlossen sind.
2. Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel des Liefergegen-
    standes sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei
    Wochen nach Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen.
    Unterbleibt die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt und etwaige
    Gewährleistungsrechte des Bestellers gehen verloren. Ist die Durchführung
    des Vertrags für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so finden die
    §§ 377 ff des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
3. Angaben zum Liefergegenstand und zu dessen Verwendungszweck (Maße,
    Gewichte, Abbildungen in Katalogen, Prospekten usw.) stellen lediglich
    Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und sind keine zugesicherten
    Eigenschaften. Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen bleiben
    vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Dies gilt insbesondere
    für Änderungen in den Abmessungen und Ausführungen, es sei denn, dass
    die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
    Verbesserungen sowie notwendige Änderungen gelten ebenfalls als
    vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit
    darstellen.
4. Die Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem
    Besteller selbst zu und sind nicht abtretbar.
 
§ 11 Haftung bei Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche von dem Unternehmen gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
    Erfüllung der gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der
    Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Unternehmens. Das gilt
    auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete
    Lieferungen bezahlt ist, da der Vorbehalt des Eigentums als Sicherung für die
    Saldoforderung des Unternehmens dient. Der Besteller tritt schon mit
    Abschluss des Vertrages zwischen ihm und dem Unternehmen die aus der
    Veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund ihm zustehenden Forderungen
    gegen dritte Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller
    Höhe an das Unternehmen ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
    Forderung so lange berechtigt, wie er sich dem Unternehmen gegenüber
    nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert der dem Unternehmen
    zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
    die Gesamtforderung des Unternehmens um mehr als 20 %, so ist das
    Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung
    verpflichtet.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
    Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Bei
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite ist das Unternehmen
    unverzüglich zu unterrichten.
3. Bei Beeinträchtigung der vorgenannten Rechte ist der Besteller zum
    Schadensersatz verpflichtet.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmen und dem Besteller, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, ist Stuttgart-Bad Cannstatt, soweit der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Besteller nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.







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