AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fördergesellschaft elektrotechnischer Unternehmen mbH (FEU GmbH)
§ 1 Anwendung
Sämtliche Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Einkaufs-, Zahlungs- und sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Unternehmens sind - auch bezüglich der Preisangaben -
freibleibend und unverbindlich.
2. Der Besteller ist an erteilte Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung
durch das Unternehmen gebunden. Frühestens vier Wochen nach der
Auftragserteilung kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist zur Annahme
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist entfällt seine Bindung.
3. Das Unternehmen behält sich das Eigentumsrecht und das Urheberrecht an
den Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern,
Kostenvoranschlägen und sonstigen einem Angebot beigefügten schriftlichen
Unterlagen vor. Die bezeichneten Unterlagen dürfen ohne die Genehmigung
des Unternehmens weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch
sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die
Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sind nur gültig,
wenn sie schriftlich durch das Unternehmen bestätigt werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Sitz des Unternehmens, jedoch ohne
Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten. Zu den Preisen kommt
die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, soweit der
Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Änderungen der
Umsatzsteuer berechtigen nur dann zur Preisanpassung, wenn die vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsschluss erbracht werden sollen.
2. Erfolgt die nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerechte Lieferung
oder Leistung erst zu einem über vier Monate nach Vertragsschluss liegenden
Zeitpunkt, so ist das Unternehmen berechtigt, bei einer Erhöhung der
Material- und Rohstoffpreise, Löhne und Gehälter, Herstellungs- und
Transportkosten die vom Tage der Lieferung oder Leistungserbringung an
gültigen Preise zu berechnen. Die Preiserhöhungen müssen sich im Rahmen
der jeweiligen Kostensteigerungen halten. Soweit das Unternehmen den
zunächst vereinbarten Preis um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten gegenüber den Rechnungen des
Unternehmens ist im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn,
sie erfolgt aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche.
§ 4 Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des
Unternehmens maßgeblich, im Falle eines Angebots durch das Unternehmen
mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine
rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung, sofern der Besteller Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs ist.
3. Teillieferungen und Teilleistungen sind dem Unternehmen nach eigenem
Ermessen gestattet, wenn sie für den Besteller zumutbar sind.
4. Die Waren werden in den angegebenen Ausführungen, Verpackungseinheiten
bzw. Mindestmengen geliefert. Besteht die Mindestmenge in einer
Verpackungseinheit, können nur eine bzw. mehrere Verpackungseinheiten,
nicht aber Bruchteile einer Verpackungseinheit geliefert werden.
5. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Unternehmens, sofern der
Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Ansonsten
bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Unterlagen sowie der
zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu
prüfen.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung den Sitz des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Das Unternehmen ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
§ 6 Lieferfristen
1. Lieferfristen oder -termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindlichkeit liegt nur vor,
wenn eine ausdrückliche Erklärung durch das Unternehmen erfolgt ist.
2. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Abschluss des
Vertrages, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller für die
Durchführung des Auftrags zu beschaffenden Unterlagen, von ihm zu
erteilenden Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
3. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Unternehmers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Vollzug
des Vertrages von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände
berechtigen den Besteller nicht zu Schadensersatzforderungen.
4. Der Besteller kann die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen nur
verlangen, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt hat.
5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Unternehmen verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde.
§ 7 Rücktrittsrechte des Unternehmens
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, welche
die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Unternehmens erheblich einwirken oder
gar zur Einstellung des Betriebes führen, steht dem Unternehmen das Recht
zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Will das Unternehmen
hiervon Gebrauch machen, so hat es dies in angemessener Frist nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind
ausgeschlossen.
2. Das Recht des Unternehmens auf Rücktritt kann unter den erwähnten
Voraussetzungen auch auf Ereignisse gestützt werden, wegen deren das
Unternehmen zunächst nur Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist gewählt
hat, es sei denn, dass die Einwirkung dieser Ereignisse schon bei
Hinausschiebung der Lieferfrist in vollem Umfang erkennbar war.
§ 8 Haftung bei Druckerzeugnissen
1. Das Unternehmen haftet nicht für Fehler, die auf vom Besteller überlassenen
Unterlagen beruhen, insbesondere bereits in einer übergebenen Vorlage
enthalten oder durch undeutliche Angaben entstanden sind. Bei Druck von
farbigen Unterlagen können geringfügige Farbabweichungen vom Original
nicht beanstandet werden, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2. Der Besteller erhält bei Druckaufträgen mit individueller Gestaltung auf
Wunsch vorab einen Korrekturabzug. Er hat die Vertragsgemäßheit der
Ausführung anhand dieses Korrekturabzugs zu prüfen und alle hieraus
ersichtlichen Fehler dem Unternehmen zu melden. Werden Fehler nicht
beanstandet und eine Druckfreigabe erteilt, so wird das Unternehmen durch
diese Druckfreigabe von jeder Haftung entbunden. Dies gilt auch für jede
weitere Druckfreigabeerklärung des Auftraggebers, etwa aufgrund zusätzlich
erforderlich gewordener Korrekturabzüge.
§ 9 Datenspeicherung
Der Besteller wird gemäß § 33 BDSG darauf hingewiesen, dass Kundendaten durch das Unternehmen gespeichert werden.
§ 10 Gewährleistung
1. Soweit Lieferungen Mängel aufweisen, werden diese nach Wahl des
Unternehmens behoben oder es wird Ersatz geliefert. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig. Erst wenn die Nachbesserungen oder
Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen, kann der Besteller Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
eingetreten sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, soweit dem
Unternehmen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann. Kommt das Unternehmen mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
in Verzug oder werden Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus von dem
Unternehmen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so gelten die
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass Schadensersatz-
ansprüche außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes
ausgeschlossen sind.
2. Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel des Liefergegen-
standes sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei
Wochen nach Übergabe des Liefergegenstandes schriftlich zu rügen.
Unterbleibt die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt und etwaige
Gewährleistungsrechte des Bestellers gehen verloren. Ist die Durchführung
des Vertrags für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft, so finden die
§§ 377 ff des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
3. Angaben zum Liefergegenstand und zu dessen Verwendungszweck (Maße,
Gewichte, Abbildungen in Katalogen, Prospekten usw.) stellen lediglich
Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und sind keine zugesicherten
Eigenschaften. Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen bleiben
vorbehalten, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Dies gilt insbesondere
für Änderungen in den Abmessungen und Ausführungen, es sei denn, dass
die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische
Verbesserungen sowie notwendige Änderungen gelten ebenfalls als
vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit
darstellen.
4. Die Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen stehen nur dem
Besteller selbst zu und sind nicht abtretbar.
§ 11 Haftung bei Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von dem Unternehmen gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
Erfüllung der gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Unternehmens. Das gilt
auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete
Lieferungen bezahlt ist, da der Vorbehalt des Eigentums als Sicherung für die
Saldoforderung des Unternehmens dient. Der Besteller tritt schon mit
Abschluss des Vertrages zwischen ihm und dem Unternehmen die aus der
Veräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund ihm zustehenden Forderungen
gegen dritte Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller
Höhe an das Unternehmen ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der
Forderung so lange berechtigt, wie er sich dem Unternehmen gegenüber
nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert der dem Unternehmen
zur Sicherheit dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
die Gesamtforderung des Unternehmens um mehr als 20 %, so ist das
Unternehmen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung
verpflichtet.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite ist das Unternehmen
unverzüglich zu unterrichten.
3. Bei Beeinträchtigung der vorgenannten Rechte ist der Besteller zum
Schadensersatz verpflichtet.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmen und dem Besteller, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen, ist Stuttgart-Bad Cannstatt, soweit der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem Besteller nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
